
Bislang mussten die Steuerzahler einen Zuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommens- oder Körperschaftssteuer bezahlen.
Jetzt hat sich der Bundestag auf die teilweise Abschaffung des Solidaritätszuschlags geeinigt.
Die überwiegende Mehrheit der Steuerzahler (nach Rechnung des Finanzministeriums etwa 90 Prozent) muss ab 2021 keinen Zuschlag mehr zahlen.
Die weitgehende Abschaffung ist der ideale Einstiegszeitpunkt in den Vermögensaufbau. Denn diese sorgt Monat für Monat für ein höheres Nettoeinkommen.
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Fragen und Antworten zur Solidaritätszuschlag Abschaffung 2021
Der Solidaritätszuschlag wurde ursprünglich 1991 (befristet auf ein Jahr) als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftssteuer eingeführt. Damit sollten die Kosten für die deutsche Einheit finanziert werden, aber auch die Belastungen durch den zweiten Golfkrieg und die Unterstützung von Ländern in Mittel-, Ost- und Südeuropa. 1993 und 1994 wurde kein Solidaritätszuschlag eingezogen. Ab 1995 kehrte der Soli zurück. Die Begründung: Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit.
Den Soli zahlt grundsätzlich jeder Steuerzahler in Deutschland als Zuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Bemessungsgrundlage ist also die zu zahlende Steuer, der Solidaritätszuschlag kommt noch oben drauf.
Bereits jetzt gelten Freigrenzen beim Soli: Wer weniger als 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro als Paar verdient, muss den Zuschlag nicht entrichten. Diese Freigrenzen werden deutlich angehoben. Laut Bundesfinanzministerium gelten ab Januar 2021 folgende Grenzen:
Für Singles: Alleinstehende werden künftig erst ab einem Jahreseinkommen von rund 73.000 Euro brutto zur Kasse gebeten. Wer zwischen 73.000 und 109.000 Euro verdient, muss den Soli nur teilweise zahlen. Wer mehr verdient, muss den vollen Zuschlag bezahlen.
Für Paare ohne Kinder: Wo genau die Freigrenze liegt, hängt davon ab, ob beide in der Partnerschaft verdienen oder nur eine/r. Bei nur einem Einkommen liegt die Freigrenze bei rund 136.000 Euro. Bis etwa 206.000 Euro muss der Soli teilweise gezahlt werden, darüber der volle Zuschlag. Wenn beide zu gleichen Teilen zum gemeinsamen Einkommen beitragen, wird der Soli erst ab rund 147.000 Euro Bruttoeinkommen auf die Einkommensteuer aufgeschlagen. Ab etwa 219.000 Euro brutto muss der volle Soli gezahlt werden.
Für Familien mit Kindern: Hier kommt es auf die Zahl der Kinder an und inwieweit beide Partner zum Einkommen beitragen. Zum Beispiel muss bei einer Familie mit einem Einkommen und zwei Kindern bei einem Jahresbrutto unter 151.000 Euro kein Soli gezahlt werden. Beträgt das Einkommen bis zu 221.000 Euro, ist der Soli teilweise zu zahlen, darüber wird der volle Zuschlag fällig.
Kapitalerträge: Für Anleger mit Kapitalerträgen zum Beispiel aus Zinsen, Dividenden und dem Verkauf von Aktien und Fonds gilt der bisherige Steuerabzug. Liegt der Ertrag über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro, muss neben der Abgeltungssteuer von 25 Prozent weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag gezahlt werden.
Für Unternehmen: Laut Finanzministerium können sich auch viele Unternehmer freuen: Es sollen rund 88 Prozent der Gewerbetreibenden vollständig vom Soli befreit werden.
Für Selbständige: Für Selbstständige gelten dieselben Freigrenzen wie für Angestellte (siehe Frage 3)
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